Der Ehevertrag

Durch die Schliessung der Ehe entsteht ein rechtliches und wirtschaftliches Verhältnis, dass durch die Gesetzgebung geregelt wird. Doch nicht für alle Paare bietet die gesetzliche Form die passende Lösung. Der Ehevertrag gibt die Möglichkeit einer individuellen Regelung.
Nicht immer sind Gütertrennung und Unterhaltsverordnungen der Grund. Auch erbrechtliche Folgen beim Tode eines Partners, können geregelt werden. Der Ehevertrag bietet also vielfältige Möglichkeiten. Dennoch wird von den wenigsten Paaren davon Gebrauch gemacht.
Bevor ein Ehevertrag aufgesetzt wird, sollte man sich informieren, welches rechtliche Verhältnis man mit der Heirat eingeht, besonders zum Thema Eigentums- und Vermögensverhältnisse.

Nach dem Gesetz gibt es drei Güterstände:

Die Gütertrennung

Dabei gibt es keinen Zugewinnausgleich und sie ist auch mit erbrechtlichen Folgen verbunden.

Die Gütergemeinschaft

Sie gilt als überholt und wird nicht empfohlen.

Die Zugewinngemeinschaft

Wer nichts vor der Ehe vereinbart hat, lebt in einer Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben getrennt und keiner haftet für die Schulden des Anderen. Eigentum bleibt dem jeweiligen Partner zugehörig. Ein Ausgleich findet am Ende der Ehe über einen Zugewinnausgleich statt.
Generell gilt; zum Zeitpunkt der Eheschliessung wird das Vermögen beider Partner erfasst. Bei einer Scheidung wird das Endvermögen jedes Einzelnen abzüglich der Schulden errechnet und das Anfangsvermögen abgezogen. Die Differenz gilt als Zugewinn. Der Partner der den höchsten Zugewinn hat, muss die Hälfte dieser Differenz an den Anderen zahlen.

Ein Ehevertrag empfiehlt sich besonders, wenn einer der Partner selbstständig ist, wenn es Kinder aus früheren Partnerschaften gibt oder wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft hat.
Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Die Kosten richten sich in etwa nach dem Wert, der im Vertrag geregelt wird (ca. 0,5 %).
Beide Partner sollten sich im Vorfeld von einem Anwalt beraten lassen.

Anzeigen